Aufgrund aktueller Geschehnisse sehe ich mich gezwungen, ja gar genötigt, mich endlich mal mit diesem bereits mehrfach erwähnten „Index“ auseinanderzusetzen. Unsere germanischen Nachbarn sind ja sehr strikt und fuchteln gerne Mal warnend mit dem Finger, aber wie sieht es eigentlich in der Schweiz aus?
Der Stab Bundesrat Abteilung Presse und Funkspruch war ein Instrument der Schweizer Regierung zur Information der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen und wurde 1939 gegründet. Auf Antrag des Oberbefehlshabers der Schweizer Armee, General Henri Guisan, wurde sie per 1. Februar 1942 dem Justiz- und Polizeidepartement unterstellt, damit die Armee nicht in die von der APF ebenfalls ausgeübten Zensuraktivitäten involviert wurde.
Heute scheint es keine rechtlich-offizielle Behörde mehr zu geben, welche Filme begutachtet. Es gibt verbotene Inhalte und diese werden im Strafgesetzbuch definiert:
Wer Ton- oder Bildaufnahmen, […] die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Was die Indizierung von Literatur oder Musik angeht dürfen wir aufatmen. Es mag im Strafgesetzbuch zwar Erwähnung finden, aber es existiert keine zentralen Stellen welche sich mit der Überwachung der Inhalte auseinandersetzen, anders als bei Filmproduktionen:
Die Liste problematischer Filme
In der Schweiz wird mediale Zensur durch die ehemals als “Verbotsliste“ bezeichnete „Liste problematischer Filme“, welche größtenteils von den Stellen in Deutschland übernommen wurde, betrieben. Diese Liste hat für die Gerichte und die Polizeibehörden eine beratende Funktion:
Da die Liste problematischer Filme keinen bindenden Charakter hat, herrscht einige Rechtsunsicherheit; und es ist zuweilen möglich, die bekannteren Filme in größeren Geschäften wie dem Media Markt zu erstehen, da die Liste eigentlich nicht branchenweit publiziert wird und die Händler und Käufer aus diesem Grund nicht über die Rechtslage informiert sind.
Am bekanntesten ist die Schweizer Filmzensur durch das Verbot von Stanley Kubricks „Wege zum Ruhm“ von 1958 bis 1970; das Verbot wurde allerdings vom Bundesrat erlassen.
Und wer jetzt denkt, dass das Thema für den Schweizer Bürger somit abgehakt sei, der sei gewarnt denn es gelten folgende Grundsätze:
- Die Beurteilung, ob ein Film strafrechtlich relevante Szenen aufweist, liegt im Ermessen der Gerichte (kann also somit willkürlich sein)
- Zu einem Prozess, und somit zu einer für Betroffene abschliessende Klärung, kommt es nur, wenn von behördlicher Seite entsprechende Schritte unternommen werden (immerhin)
- Unklarheit oder Unwissenheit schützt nicht vor Strafe (alte Leier)
Gerade Online-Shopping ist für die Beamten ein leichtes Spiel um entsprechende Käufer ausfindig zu machen, und es gab auch schon Fälle in denen die Polizei kurzerhand die DVD-Sammlung schrumpfen liess.
Fazit: In der Schweiz wird Zensur längst nicht derart organisiert wie in Deutschland betrieben, dies wiederum birgt die Gefahr, das Opfer richterlicher Willkür zu werden.
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