Die Buchpreisbindung ist die gesetzliche Auflage, eine festgelegte Preisbindung einzuhalten. Sie verpflichtet Verlage beziehungsweise Buchimporteure, einen Verkaufspreis festzusetzen.
Offiziell zielt die Buchpreisbindung darauf, die Meinungsvielfalt im deutschen Buchmarkt zu erhalten. Dabei spielt die Rolle des Buches als Kulturgut eine entscheidende Rolle. Unter diesen Prämissen wird der Eingriff ins Marktsystem, welche die Buchpreisbindung darstellt, in Kauf genommen, auch wenn dadurch ökonomische Potentiale für alle Beteiligten der Wertschöpfungskette verloren gehen.
Die marktorientierte Festlegung des Buchpreises über Angebot und Nachfrage, sowie der mögliche Preiskampf unter den Verlagen und Buchhandlungen wird unterbunden und so gewährleistet, dass auch kleine und unbekannte Titel eine Chance zur Veröffentlichung haben.
- Sicherung einer großen Anzahl und Vielfalt an Buchtiteln
- Sicherung der flächendeckenden Versorgung mit Buchtiteln
- Erleichterung des Verlegens kulturell wertvoller Bücher, auch wenn deren Absatz voraussehbar geringer sein wird als der von Bestsellern
Die Buchpreisbindung ist in der Schweiz je nach Sprachregion unterschiedlich geregelt.
- In der italienischen Schweiz war der Buchpreis immer frei.
- In der französischen Schweiz wurde der Buchpreis anfangs der 90er-Jahre freigegeben. Vorher gab es eine Branchenabrede über die Buchpreisregulierung.
- In der Deutschschweiz waren die Buchhändler auf Grund eines Sammelrevers’ an den von den Verlagen vorgegebenen Buchpreis gebunden. Geschäfte, die den Revers nicht unterschrieben, wurden von den Verlagen und den Zwischenhändlern nicht beliefert. Per Mai 2007 wurde von der Wettbewerbskommission (Weko) sowohl die Preisbindung als auch die Nichtbelieferung verboten.
Geschichte der Buchpreisbindung in der Deutschschweiz
- 1849 9. Juli: 15 Buchhändler beschließen in Baden eine Eingabe an den Bundesrat, er möge „den 1848 in der Bundesverfassung verankerten Eingangszoll auf Bücher senken oder wenigstens Zollfreiheit für Remittenden des eigenen Verlages zugestehen“ (Preisbindung und Preisüberwachung, 1991, S. 8).
- 1964: Preiskontrolle wird gutgeheißen. (Preisbindung und Preisüberwachung, 1991, S. 8)
- 1976: Der Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verband (SBVV) erlässt eine Marktordnung, welche die Preisbindung mittels horizontaler und vertikaler Abreden auf nationaler Ebene regelt (Wettbewerbskommission, 1999, S. 455).
- 1993: Einführung eines einheitlichen europatauglichen Sammelrevers für Bücher im deutschen, österreichischen und deutschschweizerischen Raum. Die Ladenpreise werden verbindlich in den drei Währungen von den Verlagen festgelegt (Allemann, 2005).
- Grund: Man befürchtet, dass die geltende Marktordnung mit einem allfälligen Inkrafttreten vom EWR-Kartellrecht nicht vereinbar wäre (Wettbewerbskommission, 1999, S. 456).
- 1998: Das Sekretariat für Wettbewerbskommission (Weko) eröffnet eine Untersuchung über die Preisbindung für deutschsprachige Bücher (Allemann, 2005).
- 1999: Der Sammelrevers von 1993 wird von der Weko als eine unzulässige Wettbewerbsabrede erklärt. Sie verpflichtet die Verleger und Zwischenbuchhändler, ihre Abnehmer ohne Sammelrevers-Preisbindung zu beliefern, und erklärte die Buchhändler als nicht mehr an diese gebunden (Wettbewerbskommission, 1999, S. 488).
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- Gegen diesen Entscheid hat der SBVV Beschwerde erhoben. Dadurch bleibt die Preisbindung bis zu einem definitiven Entscheid bestehen (NZZ, 1999).
- 2001: Die für Beschwerde gegen die Wettbewerbskommission zuständige Rekurskommission für Wettbewerbsfragen bestätigt weist die Beschwerde des SBVV zurück (Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, 2001, S. 412). Sie befindet die Preisbindung für deutschsprachige Bücher ebenfalls als Verstoss gegen das Kartellgesetz.
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- Der SBVV reicht darauf hin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
- 2002: Parallel zum Rechtsstreit zwischen SBVV und Weko hat das Bundesamt für Kultur in Verbindung mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft ein Gutachten zum Buchmarkt und zur Buchpreisbindung in der Schweiz in Auftrag gegeben, mit dem Ziel eine Gesamtschau der Situation des schweizerischen Buchmarktes zu erhalten (Neiger et al., 2002, S.11). Der Bundesrat nahm diesen Bericht in seiner Sitzung vom 3. Juli 2002 zur Kenntnis (Allemann, 2005).
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- Einen Monat später heißt das Bundesgericht die Beschwerde des SBVV teilweise gut und weist den Fall zur Neubeurteilung an die Weko zurück (Allemann, 2005).
- 2004: Jean-Philippe Maitre reicht seine parlamentarische Initiative „Regulierung der Bücherpreise“ ein, welche eine Schaffung notwendiger Gesetzesgrundlagen für eine Regulierung der Bücherpreise fordert. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hat dieser Initiative Folge geleistet (Parlamentsdienst, 2004).
- 2005: Die Weko untersagt erneut den Sammelrevers mit der Begründung, dass der Sammelrevers nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann. Dagegen legt der SBVV erneut Beschwerde ein (Allemann, 2005). Ein Entscheid ist frühestens 2007 zu erwarten.
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- Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) schließt sich dem Entschluss des WAK-N an (Parlamentsdienst, 2005a). Es ist nun Aufgabe der WAK-N einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Dafür setzt sie eine Subkommission ein (Parlamentsdienst, 2005b).
- 2006: Die Subkommission unterbreitet am 13. April der WAK-N einen Bericht mit Vorschlägen zum weiteren Vorgehen. Die WAK-N beschloss am 31. Oktober die Arbeit fortzusetzen. Anfang 2007 kann mit einem Beschluss über die Eckpfeiler für den Gesetzesentwurf gerechnet werden (Parlamentsdienst, 2006).
- 2007: Die WeKo (Wettbewerbskommision) hat die Buchpreisbindung in der Schweiz verboten. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde des Buchhändler- und Verleger-Verbandes sowie des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels an. Am 2. Mai 2007 hat auch der schweizerische Bundesrat eine Ausnahme für ein Kartell für Bücher abgelehnt. Der Rechtsstreit in der Schweiz ist damit nach über 9 Jahren beendet. Ob die Aufhebung der Buchpreisbindung in der Schweiz Auswirkungen auf die anderen deutschsprachigen Länder hat, ist offen.
- 2008: Die WAK/N veröffentlicht den Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Preisbindung für Bücher.
- 2009: Am 27. Mai behandelt der Nationalrat als Erstrat in der Vormittagssitzung die Vorlage für die gesetzliche Wiedereinführung der Buchpreisbindung. Die Vorlage wird mit 103 zu 74 Stimmen angenommen.Die Vorlage geht nun in den Ständerat.
Studien zur Auswirkung der Buchpreisbindung
Bei der Diskussion um die Buchpreisbindung stellt sich zuerst die Frage, ob man Bücher primär als frei handelbare Güter betrachtet, die sich der Marktselektion stellen müssen, oder ob das Buch ein Kulturgut ist, das einen besonderen Schutz verdient. Bejaht man die Schutzwürdigkeit, so stellt sich als nächstes die Frage, ob die Buchpreisbindung ein notwendiges und geeignetes Werkzeug ist, diesen Schutz durchzusetzen.
Anlässlich der Diskussion um die Wiedereinführung in der Schweiz wurde bei der Fachhochschule Nordwestschweiz eine Studie in Auftrag gegeben, was für Auswirkungen die Aufhebung der Buchpreisbindung in der Deutschschweiz hatte. Diese Studie untersuchte die Entwicklung in der Deutschschweiz nach der Aufhebung der Preisbindung und stellte Vergleiche an zwischen Regionen bzw. Ländern mit und ohne Preisbindung.
Die Studie kam zum Schluss, dass die Erfahrungen in der Schweiz und im Ausland bestätigen, dass ein regulierter Preis die kleinen Buchhandlungen vor der aggressiven Preispolitik der grossen Fachhandelsketten und Supermärkten schützt. In der Westschweiz, wo die Buchpreisbindung bereits anfangs der 1990er Jahre aufgegeben wurde, war der Rückgang der Buchhandlungen und Verlage viel stärker als in der Deutschschweiz, wo er bis Mai 2007 in Kraft war.
In Bezug auf die Preise zeigen die Erfahrungen, dass ein System ohne Preisbindung höhere Preisen nach sich zieht. In Grossbritannien beispielsweise führte die Abschaffung der Buchpreisbindung dazu, dass die Preise für Bücher im darauf folgenden Jahrzehnt deutlich stärker stiegen als die Konsumentenpreise. Während die Preise für Bestseller in grossen Fachhandelsketten und Supermärkten sanken, stiegen sie für weniger nachgefragte Bücher, die nicht mehr von der Quersubventionierung durch den gebundenen Buchpreis profitierten. Unter dem Strich bedeutete die Aufhebung der Preisbindung einen Anstieg der Buchpreise.
Auch in der Schweiz lässt sich dieses Phänomen beobachten: Zu Zeiten des Sammelrevers’ in der Deutschschweiz betrug die Preisdifferenz zwischen der Deutschschweiz und Deutschland (mit Preisbindung) ca. 12–18%, diejenige zwischen der Westschweiz (ohne Preisbindung) und Frankreich (mit Preisbindung) aber rund 25–33%.
Bis zu 50% der Käufe in Buchhandlungen sind so genannte Spontankäufe (d. h. Kauf eines ausgestellten Buches ohne vorherige Kaufabsicht). Weniger bekannte und schwierige Titel profitieren am meisten von den Spontankäufen. Dieser Effekt fällt weg, wenn die Bestseller in Supermärkten angeboten werden.
Ich freue mich darauf, dass die Buchpreisbindung wieder zur Diskussion steht. Beruflich arbeite ich nämlich für 2 Parteien, welche von dieser Bindung entscheidend profitieren: einerseits bin ich angestellt bei einer Buchhandlung, welche sich auf wissenschaftliche Literatur spezialisiert hat (also geringe Auflagen), im Dienste stehe ich für eine Firmenbibliothek welche von den regulierten Preisen profitieren wird. Aber auch persönlich halte ich es für zweckgemäss, die Vielfalt durch eine Regulierung sicherzustellen, da mich diese ganze Trivialliteratur sowieso ankotzt.
Jetzt ist inzwischen der Gotthard ein Schweizer Käse geworden aber die Entscheidung ob eine BPB wieder eingeführt wird, ist noch nicht gefällt. Es wäre sehr erfreulich, wenn Sie mal eine Zwischenmeldung hier verlautbaren könnten – wie ist der Stand der Dinge?
Mit freundlichen Grüßen, heute am Tag des Gottharddurchbruches.
Till
Der Ständerat hat am Dienstag, 2. März, am Vormittag die Detailberatungen des vom Nationalrat verabschiedeten Preisbindungsgesetz vorgenommen und nach zweieinhalb Stunden dem Gesetz mit 19 Ja- zu 15 Nein-Stimmen (bei einer Enthaltung) zugestimmt. Das Geschäft geht nun zurück in den Nationalrat. Die Kleine Kammer dehnte allerdings in Artikel 2, Absatz 2 die Ausnahmeregel für den ausländischen Online-Handel mit Büchern auch auf inländische Anbieter aus. Bücher, die sowohl über ausländische als auch inländische Anbieter online verkauft werden, sollen demnach dem Preisbindungsgesetz nicht unterstehen. Ausserdem beerdigte der Ständerat das Bandbreitenmodell, dem der Nationalrat noch zugestimmt hatte und will die Kompetenz zur Festsetzung der Preisüberhöhung dem Preisüberwacher übertragen.
Gegenüber dem Nationalrat schuf der Ständerat in seiner engagiert verlaufenen Debatte noch eine weitere wichtige Differenz: Schulbücher sind nun wieder der Preisbindung unterstellt, und die Geltungsdauer des Gesetzes – ursprünglich für drei Jahre vorgesehen – wurde gestrichen. In einer ersten Stellungnahme begrüsste Dani Landolf, Geschäftsführer des Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verbands (SBVV) den Entscheid des Ständerats. «Der SBVV ist aber nach wie vor der Ansicht, dass der ausländische und neu der inländische Online-Handel dem Geltungsbereich des Preisbindungsgesetzes unterstellt bleiben muss und wird sich weiterhin für eine umfassende Regelung einsetzen.»
Die Verhandlungen sind noch in Gang.