Die wichtigsten Änderungen im Wortlaut:
Art. 5
Die Gemeindepolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um schwere, unmittelbar drohende Gefahren oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren.
= Der Bürger muss kein Gesetz gebrochen haben damit die Gemeindepolizei mit „unaufschiebbaren Massnahmen“ re(?)agieren darf. Da nicht näher erläutert, kann davon ausgegangen werden dass es im Ermessen des jeweiligen Polizisten liegt, ob eine „Störung der öffentlichen Sicherheit/Ordnung“ vorliegt. Der Passus „ohne gesetztliche Grundlage“ ist unvereinbar mit Art. 31 der Bundesverfassung.
Art. 6 b
Der Gemeinderat kann bestimmten Personen und Personengruppen die Teilnahme an Veranstaltungen verbieten, wenn zu erwarten ist, dass diese die Ruhe und Ordnung stören oder die öffentliche Sicherheit gefährden.
= Da nicht näher beschrieben ist, um was für Veranstaltungen es sich handelt, muss davon ausgegangen werden, dass Private Veranstaltungen ebenfalls unter diesen Artikel fallen. Ein Teilnahmeverbot ist unvereinbar mit Art. 22 der Bundesverfassung.
Art. 10
Betrunkene, unter Drogeneinfluss stehende oder sonst in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkte Personen können zur Vermeidung von Störungen oder zu ihrem eigenen Schutz nach Hause oder in Spitalpflege gebracht oder in polizeilichen Gewahrsam genommen werden.
= Da nichts Näheres im Reglement erläutert wird, muss davon ausgegangen werden dass es im Ermessen des Beamten liegt ob eine Person „in ihrer Urteilsfähigkeit eingeschränkt“ ist. So scheint auch die alleinige Entscheidungshoheit, ob ein Aufenthalt zu Hause, im Spital oder auf dem Posten angezeigt ist, alleine beim Gemeindepolizisten zu liegen. Dies ist aus medizinischen Aspekten fragwürdig.
Art. 15 a
Wer durch sein Verhalten andere Personen belästigt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet, ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt.
= Es dürfen Bussen verteilt werden „ohne dass eine strafbare Handlung vorliegt“. Erneut scheint es alleine im Ermessen eines Beamten zu liegen, ob eine Belästigung vorliegt.
Art 6 a
Hantieren und Schiessen mit Schusswaffen jeglicher Art, auch so genannten Softair-Guns, Paintball-Waffen und waffenähnlichen Attrappen auf öffentlichem Grund ist verboten.
= Auch wenn wir es den Polizisten natürlich nicht zutrauen, dass sie Kinderspielzeug wie Wasserspritzpistolen konfiszieren 😉 so wäre es doch nicht verkehrt, den Artikel besser zu formulieren.
Art. 20-29
Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Öffentlichkeit und Sicherheit. Zudem bezweckt man mit der Videoüberwachung die Verhinderung und Ahndung von strafbaren Handlungen. Sie kann in Koordination mit der Kantonspolizei des Kantons Wallis erfolgen.
= Die Aussage, Videoüberwachung diene dem „Schutz der Öffentlichkeit und Sicherheit“, ist nicht von Fakten gestützt:
- Videokameras verhindern keine Straftaten und helfen Opfern vor Ort nicht. Sie können lediglich beschränkt die nachträgliche Aufklärung unterstützen.
- Eine flächendeckende Überwachung ist nicht realisierbar. Werden Videokameras auf ein „problematisches“ Gebiet eingesetzt, führt dies nur zu einer Verlagerung des Problems in andere Gebiete/Orte
- Videoüberwachung schreckt Täter nicht ab: Affekttätern ist es egal, ob irgendwo eine Videokamera steht. Täter, denen die Überwachung bewusst ist, schützen sich entsprechend.
- Die Videoüberwachung führt zu einer problematischen Datenerfassung von unbescholtenen Bürgern.
Echte Lösungsvorschläge statt Symptombekämpfung:
- Wo Straftaten verhindert werden sollen, kann mehr Personal, mehr Präsenz und eine verbesserte Erreichbarkeit nützlicher sein. Das gilt sowohl für befürchtete Sachbeschädigungen und Diebstähle als auch für Belästigungen von Anwohnern.
- Eine verbesserte Beleuchtung kann, im Gegensatz zu Videoüberwachung, die Zahl der begangenen Straftaten um durchschnittlich 20% reduzieren.
- Wo eine „Szene“ unerwünschter Personen verdrängt werden soll, sind alternative Freizeitangebote für Jugendliche sowie Hilfsangebote für Drogenabhängige sinnvoll, ebenso Maßnahmen zur Revitalisierung von Strassen/Plätzen und Quartieren.
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