Der Rechtsanwalt Frank Th. Petermann gilt als einer der besten Kenner des Sterbehilfe-Rechts. Dass der Bundesrat nun eine restriktivere Regelung der Sterbehilfe anstrebt, erachtet er als verfehlt.
Herr Petermann, der Bundesrat will ein Verbot von Sterbehilfeorganisationen prüfen. Welche Konsequenzen hätte ein solches Verbot?
Frank Th. Petermann: Das ist eine hypothetische Frage, da ja nicht der Bundesrat über ein Verbot entscheidet. Ein Verbot hätte wohl im Parlament keine Chance auf Erfolg. Würde es wider Erwarten doch eine Mehrheit finden, gäbe es zweifellos ein Referendum dagegen: Nur schon die beiden Schwesterorganisationen von Exit in der deutschen und französischen Schweiz haben zusammen über 65 000 Mitglieder. Laut Umfragen stehen 75 Prozent der Bevölkerung hinter der heutigen Regelung, daher würde ein Verbot voraussichtlich vom Volk abgelehnt. Selbst wenn es aber durchkäme, würde es meiner Meinung nach an der Verfassungswidrigkeit scheitern. Es verstiesse gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Bundesverfassung verankerte Selbstbestimmungsrecht.
.Wieso lässt der Bundesrat dann ein Verbot überhaupt prüfen?
Das kann ich Ihnen nicht sagen, da ich zu wenig mit den diesbezüglichen internen politischen Prozessen vertraut bin. Ich vertrete die Meinung, dass es eigentlich nur zwei Arten von Gründen gibt, wieso sich jemand gegen die Sterbehilfe ausspricht: machtpolitische und weltanschauliche. Ich könnte mir aber auch gut vorstellen, dass das Ganze nur eine Finte ist, um eine sehr restriktive Regelung gewissermassen als «Mittellösung» durchzusetzen.
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Was verstehen Sie unter Machtpolitik in diesem Zusammenhang?
Damit ist die folgende Vorstellung verbunden: Wer sich selbst tötet, der begeht ein «Verbrechen an der Gesellschaft», da er sich dieser entzieht. Er fällt zum Beispiel als Steuerzahler oder, wenn er ein Mann ist, als Soldat weg. Vor allem aber: Leute, die selbstbestimmt denken und handeln, sind unangenehme Untertanen. Schiller zeigt es mit dem Spruch von Gertrud Stauffacher: «Ein Sprung von dieser Brücke macht mich frei.» Über eine restriktive Regulierung der Sterbehilfe kann Macht über die Bürger ausgeübt werden. Interessant ist, dass historisch gesehen der Suizid in einer Zeit verboten wurde, als sich immer mehr Sklaven – wertvolles Eigentum – suizidierten.
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Und mit weltanschaulichen Gründen meinen Sie religiöse?
Ja, ich wollte es nur nicht so deutlich ausdrücken. Nur schon die Tatsache, dass in einem säkularisierten Land einige wenige Gruppierungen das Gefühl haben, sie könnten Menschen, die ihre religiösen Anschauungen nicht teilen, gängeln, finde ich skandalös. Zudem ist es auch aus einer anderen Überlegung heraus nicht überzeugend, wenn Regierungsmitglieder vorgeben, sie wollten mit strengeren Sterbehilfe-Regeln Leben schützen: In der Schweiz finden laut Bundesrat pro Jahr 20 000 bis 67 000 Suizidversuche statt, von denen 18 650 bis 65 650 misslingen. Deren Folgen verursachen rund fünf Prozent der gesamten Gesundheitskosten – 2,5 Milliarden Franken jährlich. In diesem Bereich des Suizidgeschehens unternimmt der Bundesrat aber trotz Aufforderung kaum etwas, um die Gesundheit und den Schutz dieser vielen Menschen zu verbessern.
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«Übereilungsschutz». Es gibt auch Einwände gegen eine allzu liberale Regelung der Sterbehilfe aus Kreisen, die weniger religiös motiviert sind. Diese sprechen von der Fürsorgepflicht des Staates, die mit dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in einem Spannungsverhältnis steht. Lehnen Sie eine solche staatliche Fürsorgepflicht ab?
Fürsorge gegen den Willen des «Befürsorgten» ist eine der perfidesten Formen der Gewalt. Bei solcher Fürsorge geht es oft mehr um die Durchsetzung eigener Vorstellungen und weniger darum, sich wirklich um den anderen in dessen Interesse zu kümmern. Im Übrigen fehlt es an einer Definition, was hier unter «Fürsorge» verstanden werden soll. Ich würde es zum Beispiel als fürsorglich betrachten, dafür zu sorgen, dass sich möglichst wenig Leute vor den Zug werfen. Wo ist zum Beispiel die Fürsorge für die ungleich viel grössere Zahl jener, die bei einem einsamen Suizidversuch scheitern? Ich würde in unserem Zusammenhang daher lieber von einem Übereilungsschutz sprechen.
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Wenn man diesen Übereilungsschutz konkretisiert, könnte man an Mindestfristen denken, die zwischen dem Arztbesuch des Sterbewilligen und dem Suizid eingehalten werden müssten. Im Zusammenhang mit dem «Sterbetourismus» werden solche Fristen gefordert.
Bei der Frage des «Sterbetourismus» findet seit Jahren eine Desinformationskampagne statt. Es wird behauptet, dass kaum Zeit zwischen der Abklärung des Willens zum Suizid und dem Suizid selber vergehe. Laut Angaben der Sterbehilfeorganisation Dignitas aber, die im Gegensatz zu Exit auch bei Ausländern Suizidbeihilfe leistet, lagen im Jahr 2005 zwischen dem Gesuch um Freitod-Begleitung und der Begleitung im Schnitt rund 140 Tage und zwischen dem Zeitpunkt, in dem ein Arzt sich bereit erklärt, ein Rezept auszustellen, und der Freitod-Begleitung durchschnittlich 66 Tage. Es trifft also nicht zu, dass der Prozess in einem ungeprüften «Express-Verfahren» abläuft. Wenn überhaupt, kann ich mir eine Regelung mit Fristen nur bei Menschen vorstellen, die nicht an einer somatischen Krankheit leiden.
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Psychiater, die viel mit Suizidwilligen zu tun haben, sagen, es sei nicht einfach zu erkennen, was genau hinter einem Suizidwunsch stecke. Dazu brauche es Fachleute.
Hier muss man unterscheiden: Das Erkennen der Ursache des Suizidwunsches ist eine Vorbedingung, um einem Menschen helfen zu können, den Suizid zu vermeiden, indem man sein Problem lösen hilft. Dies braucht kein psychiatrisches Fachwissen, sondern vielmehr Empathie und Zuwendung. Ist der Grund für den Suizidwunsch einsichtig, stellt sich die Frage nach der Urteilsfähigkeit des Sterbewilligen. Entgegen der häufig von Ärzten geäusserten Meinung vertrete ich die Ansicht, dass es auch hier in aller Regel keinen Psychiater braucht. Erscheint jemand gesamthaft als orientiert, fehlen Zeichen von Wahn, kann jemand abschätzen, was ein solcher Schritt für ihn und sein Umfeld bedeutet, dann sind keine Anhaltspunkte für eine fehlende Urteilsfähigkeit für diese Frage gegeben. Anders verhält es sich, wenn sich jemand in einer akuten Lebenskrise – Trennung, Konkurs usw. – befindet. Ich habe immer den Standpunkt vertreten, dass in dieser akuten Phase keine Suizidbeihilfe geleistet werden darf.
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Gibt es überhaupt einen Bedarf nach Regelung bei der Sterbehilfe?
Einen Bedarf sehe ich nur an zwei Stellen. Zum einen im Betäubungsmittelrecht: Dort ist die rechtliche Stellung von Natrium-Pentobarbital, welches für die Suizidbeihilfe verwendet wird, unübersichtlich und unbefriedigend. Die behördliche Praxis bewegt sich rechtlich in einem Graubereich, was rechtsstaatlich unbefriedigend ist. Zum anderen ist stossend, dass ärztliche Standesorganisationen und Gesundheitsbehörden diejenigen Ärzte behindern und gar sanktionieren können, die bereit sind, sterbewilligen Patienten nach hinreichenden Abklärungen ein Rezept für Natrium-Pentobarbital auszustellen. In beiden Bereichen sollten Verbesserungen im Hinblick auf das vom Bundesgericht anerkannte «letzte Menschenrecht», nämlich das Recht, über Art und Zeitpunkt des eigenen Todes zu entscheiden, angestrebt werden.
Dem ist nichts hinzuzufügen!