aus dem kirchlichen Eherecht

Impotenz und Religionsverschiedenheit stellen unter anderem im kanonischen Recht Ehehindernisse dar. Wohnsitzlosigkeit, Glaubensabfall, Konfessionsverschiedenheit hingegen werden beispielsweise als aufschiebende Hindernisse aufgeführt. Das Kirchenrecht nannte als erstrangigen Zweck der Ehe die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft und als zweitrangigen Zweck die “gegenseitige Hilfe und die Abhilfe gegen die Begehrlichkeit”. Das Wohl der Ehegatten und die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft werden mittlerweile ohne ausdrückliche Angabe eines Hierarchieverhältnisses angeführt. “Einheit der Ehe” meint, dass eine Ehe nur zwischen jeweils einem Mann und einer Frau bestehen kann.

Vor der Trauung ist ein Ehevorbereitungsgespräch mit dem trauenden Priester vorgeschrieben. Dessen Ergebnis wird in einem Ehevorbereitungsprotokoll dokumentiert. Das Protokoll endet mit den Unterschriften der Trauzeugen und der Registrierung der Ehe im Kirchenbuch bei der Trauungsfeier. Wer geschieden und zivil wiederverheiratet ist, darf nicht die Kommunion empfangen.

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