Nachdem die „Beschneidung“ von Frauen schon länger internationale Kritik erfährt, hat das Landgericht Köln im letzten Jahr mit der Bewertung der religiösen Beschneidung von Knaben als Straftat eine Debatte losgetreten, die schon lange überfällig ist. Leider leider wurde durch eine übergeordnete religiös infiltrierte Ethik-Kommission schliesslich doch der Status Quo zementiert. Ich bin der Ansicht, dass die Körperliche Unversehrtheit des Kindes der Religionsfreiheit der Eltern vorzuziehen ist.
So wird von den Beschneidungsbefürwortern gerne unterschlagen, dass nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Kindes sondern auch seine eigene Religionsfreiheit durch die religiöse Beschneidung im Kindesalter untergraben wird; ein Verbot der rituellen Beschneidung im Kindesalter ist also auch ein PRO für die Religionsfreiheit des Kindes, es wird ihm das Recht gelassen sich zu einer Religion mit der Beschneidung bewusst zu bekennen.
Es wäre falsch einen Liberalismus zu verteidigen der Eingriffe in den Körper eines anderen Menschen aus religiöser Überzeugung gestattet. Ich denke, sobald man in die natürliche Form des Körpers eingreift, ist die Intoleranz nicht bei denjenigen zu suchen, welche die Unversehrtheit der naturgegebenen Form schützen möchten. Ich würde eher fragen, wie man sich anmassen kann, die natürliche körperliche Beschaffenheit zu verändern. Ein Freiheitsrecht darauf, jemandes Körper unwiederherstellbar zu verändern, darf es nicht geben.
Auch in Amerika hat die Beschneidung ihre Wurzeln ganz direkt in der religiösen Ansicht der ersten Siedler (welche ja sehr extrem religiös waren und deshalb Europa auch verlassen hatten weil es ihnen „zu verdorben“ war), welche damit die Selbstbefriedigung ihrer Knaben erschweren wollten (was noch in der Siebzigerjahren weithin genau für diesen Zweck in Amerika angepriesen wurde). Heute mag es zwar zu einem gewohnheitsmässigen Eingriff geworden sein, dessen Herkunft allmählich in Vergessenheit geraten ist und sollte; aber – wie gesagt – liegt ein religiöser Aspekt in dieser Tradition, die in Amerika seit vielen Jahren durch manipulierte Studien auch immer wieder zu einem Medizinischen „Must have“ erklärt wurde um dessen religiöse Wurzeln mit zurechtgebogener Empirie zu stützen.
Das Beschneidungsverbot kann aus den universellen Menschenrechten und der Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeleitet werden.
Zitate aus der Schweizer Bundesverfassung:
- Art. 7 «Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.» → Niemand darf ohne Einwilligung körperlich gezeichnet werden.
- Art. 9.2 «Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.» → Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
- Art. 11.1 «Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.» → Kinder und Jugendliche dürfen erst recht nicht beschnitten werden.
- Art. 15.2 «Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.» → Kinder dürfen nicht ohne freie Einwilligung als Juden oder Moslems gekennzeichnet werden, vielmehr dürfen sie ihre Religion frei wählen, sobald sie alt genug sind dazu. Eltern dürfen keine unwiderruflichen Fakten schaffen.
- Art. 15.4 «Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.» → Eine Beschneidung ist eine erzwungene religiöse Handlung an einem unmündigen Kind, sie zwingt ein Kind in eine Religionsgemeinschaft und zeichnet das Kind für den Rest seines Lebens.
Fazit: Alles was uns lieb und teuer ist, steht im klaren Widerspruch zum barbarischen Brauch der Beschneidung.
Ich finde diese Seite echt KLASSE ! Weiter SO !!!!
Bernhard (Kaim)
Vielen lieben Dank!
Nehmen wir die Kunstfreiheit. Formal ist sie im Grundgesetz genauso unbeschränkt gewährleistet wie die der Religion. Und ihr pauschal ein geringeres Gewicht zuzuschreiben als dieser, wäre juristisch falsch und für Millionen Nichtgläubige hierzulande eine Zumutung. Nun stelle man sich den berühmten Künstler X vor, der für sein neues Werk einer „Bio-Plastik“ den blonden Zopf seiner Nachbarin benötigt und dieser, die sich widerspenstig zeigt, allen Ernstes eine Abwägung zwischen seiner Kunstfreiheit und ihrem Recht auf körperliche Integrität ansinnt (welches übrigens nur federleicht beeinträchtigt werde, also dem Rang seiner Kunstfreiheit zu weichen habe).
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